Donnerstag, 4. Dezember 2008

Landgericht München I hält Gary Moores "Still Got The Blues" für Plagiat

Jürgen Winter – Urheber des Songs "Nordrach", den er 1974 mit seiner Band Jud's Gallery in einem Rundfunkstudio aufnahm, der anschließend im Radio lief und den die Band auch live aufführte – gewann den Prozess gegen die Virgin Schallplatten GmbH, der er vorwarf, das von ihr vertriebene Gary-Moore-Lied "Still Got The Blues" sei ein Plagiat. Seit 2001 war der Rechtsstreit vor dem Landgericht München I anhängig, wie coverinfo.de am 04.03.2005 berichtete.

Nach Anhörung eines Gutachters kam das Gericht nun zu der Auffassung, dass eine Urheberrechtsverletzung gegeben sei. Die streitgegenständlichen Passagen der beiden Songs seien sich so ähnlich, dass Gary Moore beim Schreiben seines Songs "Still Got The Blues" "Nordrach" zumindest unbewusst zugrunde gelegt haben muss. Eine solche Urheberrechtverletzung kann auch unbewusst passieren. Ausgeschlossen ist sie nur, wenn der Künstler das andere Werk nicht kannte. Den Nachweis hierfür hat Gary Moore nicht erbringen können.

Das Gericht hat die Plattenfirma Virgin daher verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, wie viel sie mit "Still Got The Blues" verdient hat. Anhand dieser Information soll dann ein Schadensersatzanspruch von Jürgen Winter berechnet werden.

Erfolglos war Winter hingegen mit seinem Antrag, Moore die weitere Aufführung und Verbreitung seines Songs "Still Got The Blues" zu untersagen. Es ist nach Ansicht des Gerichts widersprüchlich, einerseits dies zu verlangen, andererseits zu fordern, dass Winter als Miturheber von "Still Got The Blues" bei der GEMA gemeldet wird, damit er an den Tantiemen mitverdient.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle:
Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 03.12.2008


Thomas Wagner

Montag, 24. November 2008

Bushido und die Urheberrechte

Wie Ende letzter Woche bekannt wurde, hat die französische Band Dark Sanctuary Bushido beschuldigt, für sein Album "Von der Skyline zum Bordstein zurück" bei mehreren Liedern Melodien unerlaubt benutzt zu haben.
Der Anwalt der Band bestätigte nach Zeitungsangaben, dass im Januar 2009 vor dem Landgericht Hamburg der Prozess beginnen soll.
Ein Berliner Musikwissenschaftler hat von einer "drastischen Ausplünderung" gesprochen.

Ebenfalls hat die amerikanische Band Nox Arcana einen Plagiatsprozess gegen Bushido eröffnet. In diesem Fall soll sogar schon die GEMA Zahlungen an Bushido zurückhalten.
In mehreren Internetforen sowie bei Youtube können zahlreiche Musikvideos gefunden werden, in denen von bis zu 50 Liedern gesprochen wird, für die Bushido sich unerlaubt bei anderen Künstlern bedient haben soll, darunter auch bei der Band Dimmu Borgier aus Norwegen.

Quellen:
NoxArcana.com
www.bild.de
Nicolas Barteld

Donnerstag, 20. November 2008

Bundesgerichtshof entscheidet über Sampling

Ausweislich seiner Pressemitteilung Nr. 214/2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute ein Urteil (Az.: I ZR 112/06) über Sampling gesprochen. Es geht um den Song "Nur mir" von Sabrina Setlur aus dem Jahre 1997, der ein ca. zweisekündiges Sample aus dem 20 Jahre älteren Stück "Metall auf Metall" von Kraftwerk als Loop, d. h. immer wiederkehrend, verwendet.

Kraftwerk werfen Sabrina Setlur vor, in ihr Tonträgerherstellerrecht aus § 85 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) eingegriffen zu haben. Danach hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Die Bestimmung des § 85 Abs. 1 UrhG schützt nach Auffassung des BGH die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers. Diese Leistung erbringe der Hersteller für den gesamten Tonträger, so dass jeder Teil des Tonträgers und somit jedes noch so kurze Sample geschützt sei.

Jedoch gibt es nach § 24 Abs. 1 UrhG ein Recht zur freien Benutzung. Dort ist geregelt: "Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden." Doch gilt dies gemäß Abs. 2 "nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird". Eine Melodie hat Sabrina Setlur mit ihrem kurzen Sample jedoch nicht übernommen.

Nach § 24 Abs. 1 UrhG kann nach Auffassung des BGH auch die Benutzung fremder Tonträger ohne Zustimmung des Berechtigten erlaubt sein, wenn das neue Werk zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten Tonfolge einen so großen Abstand hält, dass es als selbständig anzusehen ist.
Das Gericht schränkt diese Aussage aber wieder wie folgt ein: Wenn derjenige, der die auf dem fremden Tonträger befindlichen Töne oder Klänge benutzen will, befähigt und befugt ist, diese selbst einzuspielen, dann darf er sie nicht sampeln, denn dann fehlt es an einer Rechtfertigung für die Übernahme der unternehmerischen Leistung des Tonträgerherstellers.

Damit ist zu dem konkreten Fall Kraftwerk gegen Sabrina Setlur noch nichts gesagt. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob sich Sabrina Setlur im Rahmen des Rechts zur freien Benutzung bewegt hat. Der BGH hat daher das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und an dieses Gericht zurückverwiesen, damit es dieser Frage unter Zugrundelegung der Erkenntnisse des heutigen BGH-Urteils nachgehen kann.

Thomas Wagner