| Die Verfassungsmäßigkeit der geplanten Haushaltsabgabe ist zweifelhaft. Unterdessen entschied heute das Bundesverwaltungsgericht, dass auch PCs unter die Gebührenpflicht fallen.
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| Die Rundfunkgebührenpflicht
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| Die derzeitige Regelung besagt, dass, wer Rundfunkgeräte bereithält, sie bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) anmelden muss, damit diese dann die hierfür zu entrichtenden Rundfunkgebühren kassiert. Durch bloße Verletzung der Anmeldepflicht lässt sich die Zahlung faktisch aber leicht umgehen. Details zur derzeitigen Regelung findet ihr in unserem Newsartikel vom 28.10.2006. Das ist natürlich höchst ungerecht, besonders für diejenigen, die sich rechtstreu verhalten. Daher soll nun die lange geforderte Haushaltsangabe kommen, die besagt, dass jeder Haushalt einen pauschalen Rundfunkgebührenbetrag entrichten muss, unabhängig davon, ob er tatsächlich Rundfunkgeräte hat. Es wird gewissermaßen unwiderlegbar vermutet, dass heutzutage jeder ein Rundfunkgerät besitzt.
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| Haushaltsabgabe verfassungswidrig?
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| Was erst einmal grundsätzlich gerecht klingt, dürfte aber mit der Verfassung, dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG), nicht zu vereinbaren sein. Das GG regelt nämlich, welche Steuerarten (Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Biersteuer usw.) dem Bund und welche den Ländern zustehen. Daraus entnimmt man, dass ein Staat (sei es der Bund oder ein Land) nicht einfach eine neue Steuerart erfinden darf, um an weitere finanzielle Mittel zu kommen.*
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| So entstand die Idee, statt Steuern Abgaben zu erheben. Doch weil diese den Bürger in der Regel ebenso treffen wie Steuern, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Zulässigkeit von Abgaben an strenge Voraussetzungen geknüpft, damit nicht das Verbot, weitere Steuerarten zu erfinden, ausgehebelt werden kann (siehe z. B. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009, Az.: 2 BvR 743/01, Randnummer 55 ff.). Das BVerfG formuliert das so: "Der Gesetzgeber darf sich der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden, die in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht und der deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden" (ebenda, Rn. 58). Eine homogene Gruppe ist dabei eine gesellschaftliche Gruppe, die "durch eine gemeinsame, in der Rechtsordnung oder in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar ist" (BVerfG, Urteil vom 06.11.1984, Az.: 2 BvL 19/83, Rn. 60, zitiert nach juris).
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| Genau hier liegt das Problem. Man wird sehen müssen, wie der Begriff "Haushalt" bei der Haushaltsabgabe exakt definiert sein wird. Versteht man darunter, wie die Wikipedia, eine "aus mindestens einer Person bestehende systemunabhängige Wirtschaftseinheit, die sich auf die Sicherung der Bedarfsdeckung ausrichtet", so gehört praktisch jeder in unseren Breiten lebende Mensch dazu, inklusive dem Obdachlosen, der auch seinen Bedarf an Nahrung und dergleichen decken und hierfür mit seinem wenigen Geld wirtschaften muss. Es erscheint also unmöglich, in Haushalten lebende Menschen von der Allgemeinheit abzugrenzen. Somit kann von einer homogenen Gruppe, wie sie das BVerfG fordert, damit der Staat von ihr eine Abgabe verlangen darf, keine Rede sein. Eine Haushaltsabgabe wäre mithin verfassungswidrig.
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| Ähnliche Bedenken hat auch das Land Thüringen, wie onlinekosten.de berichtet. Thüringen will dem derzeitigen Entwurf eines neuen Rundfunkgebührenstaatsvertrages nicht zustimmen.
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| Bundesverwaltungsgericht: Internet-PCs sind rundfunkgebührenpflichtig
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| Unterdessen entschied heute das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass auch PCs Rundfunkgeräte sind und daher für sie nach dem derzeit geltenden Recht Rundfunkgebühren zu entrichten sind, siehe die BVerwG-Pressemitteilung Nr. 93/2010. Darin heißt es: "Bei internetfähigen PC handelt es sich um Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Für die Gebührenpflicht kommt es nach dessen Regelungen lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Rechner empfängt. Ebenso wenig ist es erheblich, ob der PC mit dem Internet verbunden ist, wenn er technisch nur überhaupt dazu in der Lage ist." PCs seien insoweit nicht anders zu behandeln als klassische Rundfunkgeräte wie Fernseher oder Radios. Die Regelung verletzt nach Auffassung des BVerwG unter anderem auch deshalb keine Grundrechte, weil sie mit der Finanzierung der im Grundgesetz vorgesehenen Rundfunkanstalten zu rechtfertigen ist.
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| Allerdings ermahnt das BVerwG den Gesetzgeber: Er muss prüfen, ob die derzeitige Regelung die Gebührenpflichtigen rechtlich und tatsächlich gleich belastet. Das Gericht hält also die Regelung als solche für verfassungsgemäß, sieht den Gleichheitssatz, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, aber dann verletzt, wenn sich herausstellen sollte, dass rein tatsächlich nicht jeder Gebührenpflichtige auch wirklich zu den Gebühren herangezogen wird.
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| Das BVerwG gibt zu erkennen, dass es sich des Problems der Schwarzseher durchaus bewusst ist, ist aber nicht den Schritt gegangen, weiter zu prüfen, wie groß der Schwarzseher-Anteil in Deutschland sein dürfte. Denn sonst hätte es wohl festgestellt, dass der Gebührengerechtigkeit rein tatsächlich in keinster Weise Genüge getan wird und hätte den Rundfunkgebührenstaatsvertrag dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorlegen müssen. Vielleicht hat das Gericht wegen der bevorstehenden Einführung der Haushaltsabgabe davon abgesehen. Jedenfalls verheißt diese geplante Neuregelung in puncto Verfassungsmäßigkeit, wie ausgeführt, ebenso wenig Gutes. |
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| *) [Nachtrag vom 14.11.2010:] Anderer Ansicht ist das Bundesverfassungsgericht (BVerfG): Die Bundesländer dürfen im Rahmen ihrer allgemeinen Gesetzgebungszuständigkeit auch neue Steuern erfinden und regeln (BVerfGE 16, 64). Eine Rundfunksteuer, die an die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen anknüpft, wäre damit (im Gegensatz zur Haushaltsabgabe) möglich. |
Thomas Wagner |