Mittwoch, 1. Juni 2016

Der Fall Kraftwerk gegen Sabrina Setlur wird wieder aufgerollt – BGH verletzte die Kunstfreiheit von 3p

Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), mit der dieser ein Urteil des OLG Hamburg abgesegnet hatte, wegen einer Grundrechtsverletzung aufgehoben. In dem BGH-Urteil vom 13.12.2012 war höchstrichterlich geklärt worden, dass der Einbau auch eines nur kurzen Samples in einen neuen Song die Rechte des Tonträgerherstellers der Originalaufnahme verletzt, wenn es dem durchschnittlichen Musikproduzenten möglich gewesen wäre, die Tonsequenz selbst nachzustellen und neu aufzunehmen (Kriterium der Nachspielbarkeit). coverinfo.de berichtete ausführlich, siehe Newsartikel vom 14.12.2012 und dort verlinkte Artikel.
 
Das Bundesverfassungsgericht befasste sich wegen einer Verfassungsbeschwerde von Sabrina Setlur und ihrer Produzenten vom Plattenlabel 3p mit der Frage, "inwieweit sich Musikschaffende bei der Übernahme von Ausschnitten aus fremden Tonträgern im Wege des sogenannten Sampling gegenüber leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen der Tonträgerhersteller auf die Kunstfreiheit berufen können" (alle Zitate in diesem Artikel aus dem BVerfG-Urteil vom 31.05.2016 – 1 BvR 1585/13). Dabei führte das Gericht übrigens im Zusammenhang mit der Erläuterung des Begriffs "Sampling" aus: "Spezielle musikalische Gattungen, die typischerweise auf die Verwendung von Samples angelegt sind, stellen insbesondere die Toncollage, das Sample Medley, der Remix, die Coverversion und der Mashup dar."
 
Es geht in dem Rechtsstreit um den 1997 erschienenen Sabrina-Setlur-Song „Nur mir“, und zwar "in den beiden Versionen „Original Album Mix“ und „Original Radio Edit“. Der Titel ist der Stilrichtung des Hip-Hop zuzuordnen. Zur Herstellung beider Versionen des Titels hatten die Beschwerdeführer [...] der Tonspur des Titels „Metall auf Metall“ eine Rhythmussequenz von zwei Sekunden entnommen und diese dem Titel „Nur mir“ unterlegt, wobei die Sequenz in der Geschwindigkeit um 5 % verlangsamt fortlaufend wiederholt wird („Loop“).
 
Die Beschwerdeführer – also die Seite von Sabrina Setlur – begründeten ihre Verfassungsbeschwerde wie folgt: "Beim Sampling würden nicht Kompositionen oder Texte übernommen, sondern entnommene Teile wie ein neues Instrument genutzt. Durch das Zusammenspiel des Sample mit zahlreichen anderen Tonpartikeln entstehe eine Tonaufnahme, die mit der alten Quell-Tonaufnahme nichts mehr zu tun habe. Die Entnahme musikalischen Materials aus anderen Tonaufnahmen im Wege des Sampling und die Gestaltung einer individualisierten Medienmontage seien Teil der Musikkultur des Hip-Hop, für die entscheidend sei, dass direkt auf phonographische Ursprungsdokumente zurückgegriffen werde und die übernommenen Passagen nicht nur nachgebaut seien.
Die Qualifizierung der Übernahme kleinster Tonfetzen als Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht greife in die Kunstfreiheit der Beschwerdeführer ein. Ihnen werde verboten, Tonpartikel aus anderen Tonaufnahmen zu entnehmen und bei der Herstellung neuer Tonaufnahmen zu verwenden. Dadurch werde es ihnen unmöglich, sich mit Tonaufnahmen der Vergangenheit musikalisch auseinanderzusetzen, welche die heutige Popmusik, insbesondere die elektronische Musik, maßgeblich geprägt hätten."

 
Das Bundesverfassungsgericht hielt die Verfassungsbeschwerde für begründet, soweit sie zulässig war. Die Beschwerde der Produzenten war dies, die von Sabrina Setlur als Sängerin hingegen war unzulässig, weil sie den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Sie hätte sich in den Vorinstanzen am Prozess beteiligen müssen, um eine Grundrechtsverletzung abzuwehren.
 
Eine solche liegt aber nach dem Urteil des Gerichts vor: Sabrina Setlurs Produzenten aus dem Hause 3p sind durch die Verurteilungen durch die Vorinstanzen in ihrer Kunstfreiheit verletzt. Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Einräumung von Rechten für den Tonträgerhersteller, die der Gesetzgeber in § 85 Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vorgenommen hat, verfassungsgemäß ist. Die Vorschrift schränkt zwar die Kunstfreiheit ein, dient aber dem Schutz der Eigentumsrechte des Tonträgerherstellers, die ebenfalls verfassungsrechtlich garantiert sind.
 
Die Art und Weise, wie die Gerichte die einschlägigen Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zulasten von 3p ausgelegt haben, verletzt allerdings nach Auffassung des Verfassungsgerichts die Kunstfreiheit von 3p. "Die Zivilgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung zwischen dem Eigentumsschutz der Tonträgerhersteller und den damit konkurrierenden Grundrechtspositionen nachzuvollziehen und dabei unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen zu vermeiden [...]." Die Gerichte haben "bei der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Ausnahmeregelungen die Übernahme fremder Werkausschnitte in eigene Werke als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen und damit diesen Vorschriften für Kunstwerke zu einem Anwendungsbereich zu verhelfen, der weiter ist als bei einer anderen, nichtkünstlerischen Nutzung [...]."
 
Das Gericht wog die Interessen des sampelnden Künstlers mit denen des Tonträgerherstellers ab. "Der Einsatz von Samples ist eines der stilprägenden Elemente des Hip-Hop." Das rechtliche Risiko, Hip-Hop mit Samples zu produzieren, wäre immens, weil der Sampelnde im Streitfall beweisen können müsste, dass das Sample nicht leicht nachspielbar gewesen wäre. Im vorliegenden Fall mussten dafür mehrere Gutachten eingeholt werden. Dies schreckt nach Ansicht des Gerichts die Künstler vom Sampling ab, was nicht gerechfertigt ist, weil der Eingriff in das Recht des Tonträgerherstellers im vorliegenden Fall nur geringfügig ist. "Eine Gefahr von Absatzrückgängen für die Kläger des Ausgangsverfahrens im Hinblick auf ihr Album „Trans Europa Express“ oder auch nur den Titel „Metall auf Metall“ durch die Übernahme der Sequenz in die beiden streitgegenständlichen Versionen des Titels „Nur mir“ ist nicht ersichtlich. Eine solche Gefahr könnte im Einzelfall allenfalls dann entstehen, wenn das neu geschaffene Werk eine so große Nähe zu dem Tonträger mit der Originalsequenz aufwiese, dass realistischerweise davon auszugehen wäre, dass das neue Werk mit dem ursprünglichen Tonträger in Konkurrenz treten werde".
 
Im Ergebnis stellte das Gericht fest, dass den Interessen des Tonträgerherstellers der Kraftwerk-Platte hier nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt und der Bundesgerichtshof in Verkennung dessen die Produzenten 3p in ihrer Kunstfreiheit verletzt hat. Es kann sich nämlich auch die "Musikproduktionsgesellschaft auf das Grundrecht der Kunstfreiheit berufen. Soweit es zur Herstellung der Beziehungen zwischen Künstler und Publikum der publizistischen Medien bedarf, sind auch die Personen durch die Kunstfreiheitsgarantie geschützt, die eine solche vermittelnde Tätigkeit ausüben [...]". Die Sache wurde nun an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
 
Abschließend sei aber darauf aufmerksam gemacht, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kein Freibrief für Sampling ohne vorheriges Um-Erlaubnis-Fragen ist! Das Gericht hält durchaus Sample-Nutzungen für denkbar, "die nicht von der Kunstfreiheit erfasst sind oder die aufgrund ihres Umfangs oder ihres zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs mit dem Originaltonträger nicht hinnehmbare wirtschaftliche Risiken für dessen Hersteller mit sich bringen".
 
Zum Vergleich:

hier eine Hörprobe des Originals von Kraftwerk

sowie

hier das Video von Sabrina Setlur bei YouTube.
 
Thomas Wagner