Samstag, 4. April 2026

Kann man eine Tonleiter als eigenes Musikwerk anmelden?

Fast überall auf der Welt werden musikalische Werke, die öffentlich aufgeführt werden, bei Rechtegesellschaften angemeldet, um Vergütungen für diese Nutzung zu erhalten. Urheber können für ihre Kompositionen, Liedtexte, aber auch für die Bearbeitung bereits vorhandener Werke ihre Rechte registrieren lassen. In Deutschland ist für die Erfassung und Abwicklung solcher Rechte die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) zuständig, in Österreich die AKM, in der Schweiz die SUISA und in den USA gleich mehrere: ASCAP, BMI und SESAC. Die Rechtegesellschaften vertreten gleichzeitig in ihrem Land auch die Interessen von Urhebern aus anderen Teilen der Welt.

Aufsteigende Tonleiter auf den Klangstäben eines Xylophons

In der musikalischen Welt gibt es eine fast grenzenlose Vielfalt an Ideen und Möglichkeiten, Stilen und Gelegenheiten, Musik zu machen und zu hören. Alles basiert aber letztlich auf den gleichen Tönen, die zu Akkorden, Melodien und Rhythmen zusammengefügt werden, von jedem Menschen unterschiedlich als mehr oder weniger schön empfunden. Das Grundgerüst für Melodien und Harmonien sind Tonleitern, die simpel Töne in einer aufsteigenden oder absteigenden Folge anordnen. Zum Beispiel findet man im Lied von Nina Simone "My Baby Just Cares For Me" von 1959 gleich am Anfang eine einfache Tonleiter: eine mit Klavier gespielte, absteigende Folge von 7 Tönen in A-Dur.

So könnte man auch auf eine Idee kommen: Kann man eine Tonleiter als eigenes Musikwerk bei einer Rechtegesellschaft anmelden? Spontan würden die meisten wohl antworten: Nein, so ein musikalisches "Allgemeinplätzchen" kann man nicht als eigene Idee registrieren lassen.

Diese Frage stellten sich Anfang 1985 auch die damals noch eher unbekannten deutschen Autoren Hugo Egon Balder und Jacky Dreksler. Da sie vermuteten, dass die GEMA eine einfache Tonleiter nicht akzeptieren würde, schrieben sie das Lied "The Scale Song" (Das Tonleiterlied), in welchem die in C-Dur gespielte Tonleiter verpackt wurde, versehen mit einem englischen Text: "Yes, from now on you go to jail, playing the diatonic scale" ("Ja, ab jetzt kommst du ins Gefängnis, wenn du die diatonische Tonleiter spielst"). Und sie konnten es selbst nicht glauben: Die GEMA schickte ihnen nach 3 Wochen eine Bestätigung für das Werk mit einer Werknummer, wodurch sowohl die Komposition, als auch der Text für sie verbrieft waren. Sie sahen darin die Möglichkeit, in den folgenden Jahren für unzählige Werke gegen deren Urheber klagen zu können, wenn diese nach diesem Zeitpunkt ebenfalls einfache Tonleitern, ob ganz oder nur in Teilen, verwenden – man sah sich im Gedanken schon in einem luxuriösen Lebensstil.

Nun fühlten sich die beiden Autoren ermutigt, auch andere musikalische Banalitäten bei der GEMA anzumelden – und sie reichten das Stück "The Pause" ein, das tatsächlich keine Noten, sondern nur Pausenzeichen enthielt. Allerdings kam ihnen die Rechtegesellschaft wohl auf die Schliche und antwortete mit einem sehr humorvoll gehaltenen Brief, dass dieses Werk leider nicht anerkannt werden kann, da es sich um keine vertonte Pause handele und alle Noten verloren gegangen seien, nach denen ein Experte bereits vergebens gesucht hätte. 

In einem anderen Brief stellte die GEMA kurz zuvor fest, dass die erfolgte Eintragung für "The Scale Song" als ungültig anzusehen ist, da die Melodie identisch sei mit einem bereits bestehenden Werk, deren Urheber aber noch ermittelt werden müssten.

Da hatten es die beiden Herren wohl übertrieben und ärgerten sich sehr, dass sie am Ende mit gar keiner Eintragung mehr dastanden – aber mit der Erkenntnis: Man kann nichts als eigenes ausgeben, was Allgemeingut ist.

Man könnte sich zum Beispiel auch vorstellen, eine bloße Abfolge eines immer gleichen Tones als eigenes Werk schützen zu lassen. Solche Tonfolgen kommen nicht selten vor und manchmal wurde ein Ton schon über 20-mal nacheinander gespielt, besonders bei Begleitungen. Auch ein solches Unterfangen würde von den Rechtegesellschaften sehr wahrscheinlich abgelehnt.

Quelle: "Find The Liar, Mittermeier", 2. Staffel, Folge 4 vom 26. März 2026, BR Fernsehen - abrufbar in der ARD-Mediathek, dort ab 34:34


/ULE

Mittwoch, 25. Februar 2026

Rein digitale Veröffentlichungen – Quellen und Nachweisprobleme

Mit diesem Artikel soll es einen weiteren Einblick in die Recherchetätigkeit unserer Redaktion geben, nachdem wir bereits im Artikel vom 14. April 2020 unsere wichtigsten Quellen benannt und im Artikel vom 14. Juli 2020 erläutert haben, mit welchen Quellen wir älteren Songs auf die Spur kommen. Im letzten Artikel ging es um Veröffentlichungen auf Platten – Schellack, Vinyl usw. Dann lasst uns nun doch einmal das Augenmerk auf rein digitale Veröffentlichungen legen.

Solche Veröffentlichungen haben wir generell sehr lange links liegen lassen. Lange hatten wir uns gesträubt, rein digitale Veröffentlichungen in die Datenbank aufzunehmen, weil es nichts Physisches zum Nachlesen und Anhören gab. Und doch war von Anfang an klar, dass der Trend zu den digitalen Vertriebswegen gehen würde und wir uns dem nicht ewig würden verschließen können.

2012 entfiel der Tonträger als Voraussetzung für einen Datenbankeintrag

Am 16. April 2012 gaben wir schließlich bekannt, dass wir unsere Datenbank für Songs öffnen, die nur als Download in einem (legalen) digitalen Shop käuflich erhältlich sind oder nachweislich waren. Unsere Befürchtung, dass manche Einträge irgendwann einmal nicht mehr nachvollziehbar sein würden, weil die Songs nach Aufnahme in die Datenbank wieder aus den Shops verschwinden, sollte wahr werden. In Einzelfällen kam es vor, dass wir Songs aus der Datenbank gelöscht haben, weil wir im Netz keinen einzigen Anhaltspunkt mehr wiederfinden konnten, dass es den Song wirklich einmal gegeben hat. Wir mussten also lernen, dass es nicht reicht, sich einen Link zu einem Musikdownload zu vermerken, um später Zugriff auf Einzelheiten zu dem Song zu haben. Ebenso wenig, wie wir es uns leisten können, jede Platte, die wir in der Datenbank benennen, zu kaufen und einzulagern, können wir jede Digitalveröffentlichung erwerben und intern archivieren. Wenn eine Platte vergriffen ist, gibt es heutzutage oft noch viele Webseiten, die ihre Existenz dokumentieren. Digitalveröffentlichungen, die man ohne nennenswerten Aufwand auf den Markt bringen kann, gehen manchmal so schnell wieder, wie sie gekommen sind, fanden in der Zwischenzeit kaum Beachtung und verschwinden völlig in der Versenkung. Wir können sie zwar dokumentieren, aber mehr als ein Eintrag bei uns und manchmal noch in der WayBack Machine bleibt davon manchmal nicht übrig.

Mit der Neuentwicklung von coverinfo.de zu COVER.INFO sind wir dazu übergegangen, Eckdaten zur Veröffentlichung wie das Label systematisch strukturiert zu erfassen. Aber das schützt natürlich auch nicht davor, dass ein Song irgendwann nirgends mehr zu finden ist. Uns geht es in dieser Artikelreihe ja um Quellen. In den Fällen der Digitalveröffentlichungen muss man simpel feststellen, dass die Quellen die jeweiligen Downloadshops wie Amazon sind. Leider sind in den Shops nicht immer zureichende Metadaten zu den Songs zu finden. Manche Songs erscheinen unter gängigen Vornamen oder anderen nichtssagenden Interpretenbezeichnungen, bei denen man nicht weiß, wer sich dahinter verbirgt.

Gut ist es natürlich, wenn die Songs zusätzlich bei YouTube verfügbar sind, damit wir sie für euch einbetten können. YouTube-Videos verschwinden oft aber noch schneller wieder, manchmal sogar, wenn sie von den Musiklabels selbst hochgeladen wurden. Dennoch steht somit natürlich auch YouTube auf unserer Liste der wichtigen Quellen.

Songs von namhaften Streamingplattformen kamen ab 2024 dazu

Diese neue Eintragungspraxis von 2012 setzte aber immerhin eines voraus: Es muss die Möglichkeit gegeben haben, die Songs offiziell, ohne technische Tricks, herunterzuladen. Der Musikkonsument muss also zumindest die Möglichkeit gehabt haben, seinen gekauften Song dauerhaft aufzubewahren. In der Folgezeit wurde das Musikstreaming auf Portalen wie Spotify immer populärer. Wer ein Abo dort und einen ständigen Internetzugang hat, der hat natürlich wenig Interesse, sich Songs auf eigene Geräte herunterzuladen. Erstaunlich ist aber, dass es in den 2020er Jahren immer häufiger vorkam, dass digitale Veröffentlichungen nicht mehr sowohl in Downloadshops als auch auf Streamingplattformen verfügbar gemacht wurden, sondern nur noch per Streaming. Offiziell konnte man diese Songs also gar nicht mehr zum unbeschränkten Besitz erwerben, sondern nur so lange hören, wie man ein Abo des Streamingdienstes besaß und der Song dort verfügbar war. Songs verschwanden nämlich nicht nur in wenigen Einzelfällen wieder von Streamingplattformen. Somit ist eine Streamingplattform als Quelle eine sehr problematische, weil besonders vergängliche Quelle. Da aber die Veröffentlichung ausschließlich auf Streamingplattformen inzwischen zu einer gängigen Vertriebsform geworden ist, konnte sich COVER.INFO dieser trotz der Bedenken nicht mehr länger verschließen. Die Redaktion beschloss schließlich im August 2024, nun auch Songs in der Datenbank zu akzeptieren, die zumindest bei den namhaften kommerziellen Streamingdiensten Spotify, Deezer, Soundcloud, Amazon Music und/oder Apple Music ausschließlich erschienen sind.

Das Problem spärlicher Metadaten zu den Songs besteht bei den Streamingplattformen genau wie bei den Downloadshops. Nicht selten fehlen Informationen zu Urheberangaben, was unsere Arbeit erschwert. Da hilft dann nur: anhören und mit gleichnamigen Songs vergleichen, um herauszufinden, ob es sich um eine Cover-Version handelt.

Trotz der Nachweisschwierigkeiten, die sich bei Digitalveröffentlichungen nach ihrem Verschwinden aus den entsprechenden Portalen ergeben, stellt sich die Dokumentation durch COVER.INFO als wichtig heraus: Wenn wir nämlich solche Veröffentlichungen unbeachtet ließen, würde dies nicht nur dem Umstand, dass Vertriebsformen sich im Laufe der Zeit wegen technischer Innovationen wandeln, nicht gerecht, sondern Cover-Versionen der neueren Zeit würden bei uns nur noch sehr unvollständig abgebildet werden. Das sich dadurch ergebende verzerrte Bild wäre nicht in unserem Sinne.

Wir beenden diesen Einblick in unsere Arbeit mit dieser Folgefrage, die wir in unserer Redaktion immer wieder mal diskutieren, ohne dass wir uns bisher auf eine Leitlinie einigen konnten: Wie sollen wir mit Songs umgehen, die ausschließlich in Videos auf YouTube – was keine Musikplattform ist – veröffentlicht wurden? Gerade auf YouTube werden Musikveröffentlichungen häufig wieder entfernt. Unter welchen Voraussetzungen sind solche Videos relevant und sollten durch uns als Songs dokumentiert werden?

/TWA 

Mittwoch, 24. Dezember 2025

Ein Blick hinter die Kulissen: Fortschritte und Ausblick

Das Jahr neigt sich dem Ende zu, und wir möchten euch ein kurzes Update zu unserem Projekt der Neuentwicklung von COVER.INFO geben. Im Hintergrund laufen die Programmierarbeiten auf Hochtouren, und wir sind ständig dabei, Verbesserungen und neue Features zu integrieren. 

Auch wenn wir uns Zeit nehmen, die richtigen Lösungen zu entwickeln, ist klar: Wir sind weiterhin voll motiviert und machen kontinuierlich Fortschritte. Unser Entwickler arbeitet derzeit an wichtigen Optimierungen, die das System noch effizienter und benutzerfreundlicher machen werden. 

Wir möchten das künftige COVER.INFO zu einem stabilen und wertvollen Werkzeug machen – und wir danken euch für eure Geduld und Unterstützung auf diesem Weg. Lasst uns gemeinsam auf das kommende Jahr blicken und die nächsten Schritte in Angriff nehmen. Wir sind überzeugt, dass es noch viele spannende Entwicklungen geben wird!

/AHO

Aktueller Entwicklungsstand der Startseite


 

Song-Ansicht mit Anzeige der Ursprungs-Songs,
über den Pfeil rechts am Rand gelangt man zu den Folge-Songs.