Verein

Die Kosten des Hostings der Website allein über Werbeeinnahmen zu decken, ist im Zeitalter der Werbeblocker nicht mehr gelungen. Zudem musste und muss die Website auch technisch weiterentwickelt werden. Daher haben wir am 1. Juni 2018 den COVER.INFO n. e. V. als nicht eingetragenen Verein gegründet. Ziel ist es, in dessen Hand das Projekt COVER.INFO neben der vielen ehrenamtlichen Arbeit mit Spenden am Leben zu erhalten.

Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand. Ihm gehören Thomas Wagner und Axel Mellenthin an (anfangs auch Herbert Zach), die alle drei auch Teil der Redaktion von COVER.INFO sind und somit die Datenbankinhalte pflegen.

Gemeinnützigkeit

Die Gemeinnützigkeit des COVER.INFO n. e. V. wurde durch den Bescheid vom 25. Juni 2018 des Finanzamtes Oranienburg (Aktenzeichen: 053 / 142 / 03641 K03) anerkannt. Der Verein fördert den Zweck der Förderung der Volksbildung im Bereich der Unterhaltungsmusik und ist selbstlos tätig. Damit können Spenden an den Verein im Rahmen der Vorschriften des deutschen Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom Einkommen abgesetzt werden. Der Verein ist berechtigt, entsprechende Zuwendungsbestätigungen auszustellen.

Bei der Verwendung seiner Mittel ist der Verein an seine Satzung gebunden, die Grundlage für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt ist. Er darf seine Gelder also nur für Vereinszwecke ausgeben.

Kontakt

Den COVER.INFO n. e. V. erreicht ihr am besten unter der E-Mail-Adresse verein@cover.info.

Spenden

Wie ihr dem Verein spenden könnt, erfahrt ihr hier.

Satzung

§ 1
Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen COVER.INFO n. e. V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Oranienburg.

§ 2
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3
Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung im Bereich der Unterhaltungsmusik.
(3) Der Satzungszweck wird vor allem verwirklicht durch
– die kostenlos und öffentlich zugängliche Dokumentation von bestimmten Veröffentlichungen der Musik, und zwar von Cover-Versionen, Medleys, Samples und Musikzitaten mitsamt den zugehörigen Originalen,
– die Übernahme des Betriebs, der Pflege und der Weiterentwicklung der Website COVER.INFO einschließlich ihrer Cover-Versionen- und Musikzitate-Datenbank. Die Datenbank ermöglicht es der Öffentlichkeit, sich darüber zu informieren, welche Songs andere, bereits existierende Musikstücke aufgreifen und wie häufig in der Musikgeschichte bestimmte Werke der Musik wieder aufgegriffen wurden.

§ 4
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand (§ 11) und die Mitgliederversammlung (§ 12).

§ 5
Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 6
Zulässige Mittelverwendungen

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Vereins- und Vorstandsmitgliedern kann der Verein Aufwendungen ersetzen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeiten für den Verein entstanden sind.
(3) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine Vergütung gewähren.

§ 7
Unzulässige Mittelverwendungen

(1) Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
(2) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3) Der Verein muss seine Mittel vorbehaltlich des § 62 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung grundsätzlich zeitnah, spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Geschäftsjahren, für seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen.

§ 8
Erwerb der Vereinsmitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist in Textform (§ 126b BGB) zu stellen.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 9
Beendigung der Vereinsmitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod des Mitglieds.
(2) Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem Vorstandsmitglied. Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die in Textform binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig durch Beschluss.

§ 10
Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern können angemessene Beiträge erhoben werden, um den Finanzbedarf des Vereins zu decken. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

§ 11
Vorstand

(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Er ist zuständig für die Geschäftsführung, darunter den Abschluss von Verträgen mit Dritten, für die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und für die Finanzen des Vereins.
(3) Er kann aus einer oder mehreren natürlichen Personen bestehen. Zum Gründungszeitpunkt des Vereins gehören ihm Thomas Wagner, Herbert Zach und Axel Mellenthin an.
(4) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung neu bestimmt, wenn der Vorstand selbst oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins eine Beschlussfassung verlangt. Abweichend von § 12 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 tritt an die Stelle der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Mehrheit der Vereinsmitglieder. Solange kein gültiger Beschluss gefasst ist, bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
(5) Jedes Mitglied des Vorstands kann den Verein einzeln vertreten. Es darf im Innenverhältnis nicht gegen den erklärten Willen der Mehrheit der Vorstandsmitglieder und nicht entgegen Beschlüssen der Mitgliederversammlung handeln.
(6) Ein Vorstandsmitglied kann im Namen des Vereins mit sich selbst Rechtsgeschäfte vornehmen, soweit ihm dies nicht durch Beschluss der Mitgliederversammlung verboten ist.
(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12
Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.
(2) Die Mitgliederversammlung soll im Rahmen einer Konferenzschaltung online durchgeführt werden. Die Einberufung zur Versammlung soll mindestens eine Woche zuvor in Textform erfolgen. Sie gilt als einem Mitglied zugegangen, wenn sie an seine letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war. Als Anschrift gelten auch E-Mail-Adressen, Telefonnummern für SMS-Empfang und üblicherweise von dem betreffenden Mitglied genutzte Messengerkonten.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder erschienen sind.
(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet vorbehaltlich des § 13 die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle einer Stimmengleichheit gilt als entschieden, wofür die Mehrheit der Vorstandsmitglieder gestimmt hat; führt die Anwendung dieser Regelung zu keinem Ergebnis, bleibt es dabei, dass der Beschluss nicht zustandekommt. Die Stimmabgabe kann für den Fall der Verhinderung bereits im Vorfeld der Mitgliederversammlung in Textform gegenüber dem Vorstand erfolgen.
(5) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist nicht erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung der Versammlung bezeichnet wird. Jedoch sollen in der Versammlung keine Beschlüsse gefasst werden, die für den Verein oder die Website COVER.INFO grundlegende Bedeutung haben, wenn der Beschlussgegenstand nicht bei Einberufung der Versammlung bezeichnet wurde.
(6) Gefasste Beschlüsse sollen in Textform dokumentiert werden.
(7) Im Umlaufverfahren können Beschlüsse auch ohne Versammlung der Mitglieder getroffen werden. Ein Beschluss ist vorbehaltlich des § 13 gültig, wenn innerhalb einer gesetzten Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, die Mehrheit der abstimmenden Mitglieder, mindestens jedoch zwei, ihre Zustimmung zu dem Beschluss einem Vorstandsmitglied gegenüber in Textform erklärt hat. Absatz 4 Satz 2 findet Anwendung.
(8) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn grundlegende Entscheidungen zu treffen sind, für die sich das Umlaufverfahren nicht eignet, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt. Über die Frage der Eignung eines Beschlusses für das Umlaufverfahren entscheidet der Vorstand.
(9) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 13
Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist in der Mitgliederversammlung oder im Umlaufverfahren abweichend von § 12 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins oder zu seiner Auflösung ist abweichend hiervon die Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich.

§ 14
Folgen der Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den SOS-Kinderdörfer weltweit Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e. V. mit Sitz in München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen am 01.06.2018

Thomas Wagner     Herbert Zach     Axel Mellenthin
als Gründungsmitglieder

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen