Freitag, 14. Dezember 2012

Rechtskraft im Fall Kraftwerk gegen Sabrina Setlur: Sampling war illegal

Nach der gestrigen Zurückweisung der Revision des beklagten Plattenlabels von Sabrina Setlur, 3p, ist es nun rechtskräftig: Das Sample im Song 1997 erschienenen Song "Nur mir" von Sebrina Setlur verletzt die Urheberrechte von Kraftwerk, aus deren Song "Metall auf Metall" es stammt.

Seit 2004 beschäftigt der Fall die Gerichte. Das Label 3p verlor schon in erster Instanz vor dem Landgericht (LG) Hamburg am 8. Oktober 2004, ging aber in Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Hamburg. Dieses sah den Fall im Ergebnis aber genauso wie das Landgericht und wies die Berufung daher zurück.

Hiergegen legte 3p Revision ein. Die Sache ging zum Bundesgerichtshof (BGH), dem höchsten deutschen Zivilgericht. Dieses stellte am 20. November 2008 Grundsätze auf, wann Sampling rechtlich zulässig ist. Nach Ansicht des BGH greift Sampeln in die Rechte des Tonträgerherstellers ein, kann aber im Einzelfall vom Recht zur freien Benutzung gedeckt sein. Der BGH stellte fest, dass, wenn derjenige, der die auf dem fremden Tonträger befindlichen Töne oder Klänge benutzen will, befähigt und befugt ist, diese selbst einzuspielen, er sie nicht sampeln darf (ausführlicher hierzu in unserem Artikel vom Tag der Urteilsverkündung). Der BGH hob das Urteil des OLG Hamburg auf, weil dieses nicht geprüft hat, ob die Möglichkeit bestand, die von Sabrina Setlur in "Nur mir" verwendeten Töne neu einzuspielen.

Auch für solch eine Frage bedarf es wieder Kriterien, anhand derer Juristen dann einen konkreten Sachverhalt prüfen können. Da im Gesetz hierzu nichts steht, stellte das OLG Hamburg am 17. August 2011 Kriterien dafür auf, wann die Möglichkeit besteht, Töne selbst einzuspielen. Nach Ansicht des OLG ist das dann der Fall, wenn ein mit durchschnittlichen Fähigkeiten und technischen Möglichkeiten ausgestatteter Musikproduzent im Zeitpunkt der Entnahme der fremden Tonaufnahme in der Lage gewesen wäre, eine gleichwertige Sequenz zu produzieren. Maßgebend für die Gleichwertigkeit ist der Eindruck des konkret angesprochenen Abnehmer- bzw. Hörerkreises. Nachdem zwei sachverständige Zeugen in dem Prozess ausgesagt hatten, dass es möglich gewesen sei, das Sample mit schon 1997 erhältlichen Synthesizern und freien Samples bzw. mit selbst aufgenommenen Hammerschlägen auf Metallschubkarren und Zinkregalen nachzuproduzieren, gelangte das OLG zu ebendieser Auffassung und erklärte das Sample für rechtswidrig (coverinfo.de berichtete am 20. August 2011). 3p verlor nun endgültig die Berufung.

Dagegen ging 3p wieder in Revision, diesmal um die Kriterien anzugreifen, die das OLG Hamburg zur Möglichkeit des Neueinspielens von Sequenzen aufgestellt hatte. Doch der BGH gab dem OLG Hamburg Recht (Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 182/11). Auch der BGH meint ausweislich seiner Pressemitteilung Nr. 210/2012 vom 13. Dezember 2012, dass "darauf abzustellen [sei], ob es einem durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten zum Zeitpunkt der Benutzung der fremden Tonaufnahme möglich ist, eine eigene Tonaufnahme herzustellen, die dem Original bei einer Verwendung im selben musikalischen Zusammenhang aus Sicht des angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist."

Inhaltlich ist das das Gleiche, was das OLG Hamburg entschieden hat. Der BGH wies daher die Revision zurück, so dass der Rechtsstreit nun nach acht Jahren ein Ende findet.
Thomas Wagner

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