Montag, 5. Juni 2017

Rechtsstreit zwischen Kraftwerk und 3p geht vor den Europäischen Gerichtshof

Um den Song "Neverending Story" geht es hier nicht, aber der Titel trifft es gut. Der Rechtsstreit um das Sample in Sabrina Setlurs Song "Nur mir" geht in die nächste Runde, nämlich zum Europäischen Gerichtshof (EuGH).
 

 
Vorgeschichte:
 
1997 erschien Sabrina Setlurs Song "Nur mir", der ein aus dem Track "Metall auf Metall" von Kraftwerk stammendes zweisekündiges Sample enthält, das in "Nur mir" fortlafend geloopt (in einer Schleife wiederholt) wird. Dagegen ging Kraftwerk im Jahre 2004 vor, bekam vor dem Landgericht Hamburg und in zweiter Instanz vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg Recht. Die Gerichte verboten den weiteren Verkauf des Songs "Nur mir".
 
Die Komponisten dieses Songs, Martin Haas, Moses Pelham, Thomas Hoffmann und Sabrina Setlur, ließen das nicht auf sich sitzen und gingen in Revision zum Bundesgerichtshof (BGH). Dieser hat dann zu den Urheberrechten eines Tonträgerherstellers wie folgt entschieden: Wenn derjenige, der die auf dem fremden Tonträger befindlichen Töne oder Klänge benutzen will, befähigt und befugt ist, diese selbst einzuspielen, dann darf er sie nicht sampeln, denn dann fehlt es an einer Rechtfertigung für die Übernahme der unternehmerischen Leistung des Tonträgerherstellers. coverinfo.de berichtete am 20.11.2008. Weil die Vorinstanzen aber keine Feststellungen getroffen haben, die es dem BGH ermöglicht hätten, festzustellen, ob es im konkreten Fall leicht möglich gewesen wäre, die zwei Sekunden neu einzuspielen, hat er den Fall zurück an das OLG Hamburg verwiesen.
 
Das OLG Hamburg kam 2011 dann zu dem Ergebnis, dass das Sample mit schon 1997 erhältlichen Synthesizern und freien Samples bzw. mit selbst aufgenommenen Hammerschlägen auf Metallschubkarren und Zinkregalen hätte nachproduziert werden können (wir berichteten am 20.08.2011). Sabrina Setlur unterlag vor Gericht also erneut.
 
Die Berufung dagegen zum BGH war erfolglos; das höchste deutsche Zivilgericht konnte in dieser Entscheidung des OLG Hamburg keine Rechtsfehler erkennen (siehe Artikel vom 14.12.2012).
 
Auf die Verfassungsbeschwerde der unterlegenen Partei hin hob das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des BGH wieder auf. Das höchste deutsche Gericht urteilte, dass Sampling eines der stilprägenden Elemente des Hip-Hop sei und es deshalb nicht sein dürfe, dass man nur samplen dürfe, wenn eine Passage nicht leicht selbst nachspielbar gewesen wäre. Wenn das Eigentumsrecht des Tonträgerherstellers so hoch gehängt werde, dass grundsätzlich keine Tonpartikel aus alten Tonaufnahmen für die Herstellung neuer Aufnahen verwendet werden dürfen, sei die Kunstfreiheit der Musiker, die samplen wollen, im Regelfall verletzt. Weil der Song "Nur mir" nicht mit dem Kraftwerk-Song in wirtschaftliche Konkurrenz trete, überwiegt nach Ansicht des BVerfG das Interesse von Sabrina Setlur am Samplen dem Eigentumsinteresse des Herstellers der Kraftwerk-Tonträger. Ausführliches hierzu in unserem Artikel vom 01.06.2016.
 

 
Die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs
 
Das BVerfG hatte mit seiner Entscheidung den Rechtsstreit an den BGH zurückverwiesen. Dieser musste sich nun erneut mit der Rechtsmaterie befassen und führt nun neben dem bisher diskutierten deutschen Urheberrecht und dem deutschen Grundgesetz, das u. a. die Kunstfreiheit garantiert, das europäische Recht ins Feld, das Vorrang vor dem nationalen Recht hat und übrigens auch die Kunstfreiheit sicherstellt. Hatte der BGH also zuletzt eine Entscheidung gefällt, die gegen das deutsche Grundgesetz verstoßen hatte, da er ja die aus dem Grundgesetz folgende Kunstfreiheit von Sabrina Setlur falsch bewertet hatte, legt er den Fall nun mit einigen Fragen dem Europäischen Gerichtshof vor, um zu verhindern, dass er bei seiner nächsten Entscheidung möglicherweise gegen Europarecht verstößt. Außerdem sei das deutsche Recht, dort wo es lediglich eins zu eins Vorgaben des europäischen Rechts ohne Spielraum des nationalen Gesetzgebers umsetzt, gar nicht an den Grundrechten aus dem deutschen Grundgesetz zu messen, sondern allein an den von der Europäischen Union gewährten Grundrechten. Über die entscheidet aber nicht das Bundesverfassungsgericht, sondern nur der Europäische Gerichtshof.
 
Von dem will der BGH nun Folgendes wissen (Näheres in der Pressemitteilung Nr. 86/2017 des BGH): Das europäische Recht zwingt die Mitgliedstaaten, den Tonträgerherstellern ausschließliche Rechte in Bezug auf ihre Tonträger und Kopien davon einzurichten. Liegt aber überhaupt ein Eingriff in diese Rechte vor, wenn kleinste Tonfetzen entnommen und einem anderen Tonträger zugrundegelegt werden? Kann dieser neue Tonträger mit dem Tonfetzen (dem Sample) überhaupt als Kopie des alten angesehen werden?
 
Wenn ja: Durfte der deutsche Gesetzgeber in § 24 Urheberrechtsgesetz (UrhG) die freie Benutzung erlauben, indem er regelt, dass ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist (und nicht in einer erkennbaren Melodie besteht), ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden darf?
 
Wenn das nicht der Fall ist: Konnte sich Sabrina Setlur wenigstens auf das vom europäischen Recht nicht ausgeschlossene Zitatrecht berufen, obwohl sich den Hörern von "Nur mir" nicht aufdrängte, dass die Rhythmussequenz aus einer fremden Aufnahme stammt? Das europäische Recht geht nämlich davon aus, dass bei Zitaten grundsätzlich die Quelle angegeben werden muss.
 
Inwieweit lassen die Vorgaben des Europäischen Rechts zum Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht des Tonträgerherstellers Umsetzungsspielräume im nationalen Recht zu?
 
Und schließlich: Wie sind die betroffenen europäischen Grundrechte, nämlich das nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta geschützte geistige Eigentum der Kläger als Tonträgerhersteller und die in Art. 13 Satz 1 EU-Grundrechtecharta gewährleistete Kunstfreiheit der Beklagten als Nutzer des Tonträgers gegeneinander abzuwägen?
 

 
Der Europäische Gerichtshof muss nun über die Vorlagefragen entscheiden und abschließend hat der Bundesgerichtshof eine finale Entscheidung zu treffen, die die unterliegende Partei eventuell wiederum vor dem Europäischen Gerichtshof angreifen kann. Einige Jahre werden also wohl noch ins Land streichen, bis endlich Rechtsfrieden in diesem Fall eintreten wird. Eine Neverending Story also ...
 

 
Zum Vergleich:

hier eine Hörprobe des Originals von Kraftwerk

sowie

hier das Video von Sabrina Setlur bei YouTube.
 
Thomas Wagner 

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