Donnerstag, 24. April 2008

Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkgebühr abgeschmettert

Im News-Artikel vom 28.10.2006 habe ich von der Rundfunkgebühr für Internet-PCs berichtet, die seit 2007 zu entrichten ist. Meines Erachtens ist sie verfassungswidrig. So sah es – wie berichtet – auch die Vereinigung der Rundfunkgebührenzahler (VRGZ) und hatte Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingelegt. Ich möchte daher an dieser Stelle vom Ausgang des Verfahrens berichten.
 
Mit Beschluss vom 30. Januar 2008 hat das Bundesverfassungsgericht erklärt, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil der Rechtsweg nicht erschöpft sei, und beruft sich damit auf § 90 II 1 BVerfGG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz). Ein Bürger, der die Rundfunkgebühr angreifen möchte, könne ja – und dies sei ihm zuzumuten – die Rundfunkgebühr zunächst rechtstreu entrichten und dann wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 7 IV RGebStV (Rundfunkgebührenstaatsvertrag) zurückfordern und, wenn seiner Forderung nicht entsprochen wird, vor dem Verwaltungsgericht (VG) klagen (vgl. Randnummer 25 der unten zitierten Entscheidung). Dieses müsse zunächst einmal klären, was "neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können)" i.S. d. § 5 III RGebStV überhaupt sind (der Klammerzusatz gehört zum Gesetzestext), und den RGebStV dann dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, falls das VG zu der Überzeugung gelangt, dass der RGebStV verfassungswidrig ist.
 
Zwar kann das BVerfG gemäß § 90 II 2 BVerfGG in Fällen "von allgemeiner Bedeutung" auch ohne vorhergehende Rechtswegerschöpfung entscheiden, doch hält es dies hier nicht für sachgerecht, weil die Verwaltungsgerichte noch nichts zur Reichweite des Begriffs "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" entschieden haben (Randnummer 30 der Entscheidung). Meines Erachtens ist dies eine fadenscheinige Begründung, um sich vor einer Entscheidung in dieser Frage drücken zu können.
 
Quelle:
BVerfG, 1 BvR 829/06 vom 30.01.2008
 
Thomas Wagner

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